SchwalbenDie an Gebäuden brütenden „Mehlschwalben“ und „Rauchschwalben“ zählen zu den geschützten Tierarten. Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der geschützten Vogelarten ist verboten (§ 16 Abs. 2 NG 1990).

Ausnahmen von den genannten Verboten können auf Ansuchen im Einzelfall durch die Landesregierung bewilligt werden, jedoch ist die nachteilige Wirkung möglichst gering zu halten. Werden Nester während der Brutzeit (Anfang April bis Ende September) entfernt (möglicher Weise befinden sich bereits Eier oder sogar Jungtiere in diesen), wird die nachteilige Wirkung jedenfalls als erheblich angesehen.

Es wird dringend empfohlen, vorab zu prüfen, ob eine Sanierung bzw. die geplanten Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden können. Wenn das nicht möglich ist, ist vor dem Entfernen der Nester mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob die Nester ohne naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung entfernt werden können oder ob um eine solche angesucht werden muss. Im Zweifelsfall kann die Behörde die Einstellung von Arbeiten (§ 54 Abs. 2 NG 1990) bzw. Ersatzmaßnahmen (Anbringen von Kunstnestern) verfügen.

INFO:
Die  Arten „Mehlschwalbe“ und „Rauchschwalbe“ zählen zu den gem. § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 geschützten Tierarten. Europarechtlich sind sie von der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) umfasst. Die Schwalben kehren üblicherweise im März bzw. April ins Brutgebiet zurück, meist an ihre gewohnten Brutplätze. Mehl- und Rauchschwalben ziehen in der Zeit von April bis September zwei bis drei Bruten hoch. Von Ende August bis Oktober kehren die Tiere in ihre Überwinterungsgebiete zurück.