Allgemeines:
Maßgeblich für Bauvorhaben im Burgenland ist das Gesetz vom 28. März 2019m mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wurde (Landesgesetzblatt 29/2019) sowie die Burgenländische Bauverordnung 2008.
Baupolizeiliche Interessen (Zulässigkeit von Bauvorhaben):
Die Baubehörde hat in der Beurteilung von Bauvorhaben gemäß § 3 Bgld BauG zu prüfen:
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht wiedersprechen,
2. den Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
a) mechanische Festigkeit und Standsicherheit
b) Brandschutz
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
e) Schallschutz
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
4. das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen.
5. Durch ihre bestimmungsgemäße Benutzung eine Gefährdung oder das ortsübliche ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen, sowie
6. Verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
weitere Informationen:
Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Grundlagen für Bauangelegenheiten.
www.burgenland.at - Informationen zu Bauen, Wohnen und Wohnbauförderung
Baubehörde | |
VORBEGUTACHTUNG bzw. BAUBERATUNG Wir bieten die Möglichkeit, geplante Bauvorhaben vor Einreichung zu begutachten und stehen für eine Bauberatung – nach Terminvereinbarung – zur Verfügung. Ansprechpartner: Daniel Schmirl, BSc – Tel. 02622 77277-19 - |
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GERINGFÜGIGE BAUVORHABEN Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (siehe § 3 BauG) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sind der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Formular § 16 Mitteilung geringfügiges Bauvorhaben |
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BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§16 BauG), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen (§17 BauG). Liegen dem Ansuchen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15m entfernt sind, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen (§18 BauG). Formular §§ 17 Ansuchen Baugenehmigung |
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ABBRUCH VON GEBÄUDEN Der Abbruch von Gebäuden ist der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärung der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Formular § 20 Abbruchgenehmigung |
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FERTIGSTELLUNGSANZEIGE Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes anzuzeigen (§ 27 BauG). Formular § 27 Fertigstellungsanzeige |
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TRINKWASSER Für die Trinkwasserversorgung in unserer Gemeinde ist der Wasserleitungsverband nördliches Burgenland verantwortlich. Weitere Informationen unter … www.wasserleitungsverband.at/service-infos/online-formulare.html |
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KANALANSCHLUSS Der Hausanschluss des Schmutzwasserkanals (vom Hauptstrang bis zur Grundstücksgrenze) erfolgt durch die Gemeinde. Anmeldung 3 Wochen vor dem geplanten Anschluss: Ansprechpartner: Amtsleiter OAR Robert Haider - Tel. 02622 77277-13 |
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MÜLLENTSORGUNG Für die Müllentsorgung ist der Burgenländische Müllverband zuständig. Eine Anmeldung ist online möglich unter … www.bmv.at/service/online-service/anmeldung.html |
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ENERGIEVERSORGUNG Strom- und Erdgasanschluss erfolgt über „Energie Burgenland“. Die Energiepartner informieren und helfen bei der Anmeldung. Weitere Informationen unter … www.energieburgenland.at/servicepartner-finder.html |
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ÖFFENTLICHES GUT Sollten während des Bauvorhabens eine Straße oder Gasse zur Gänze oder teilweise, kurzfristig in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Anlieferung Fertigteilhaus) ist eine StVO-Bewilligung notwendig. Anmeldung 3 Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme: Ansprechpartner: Amtsleiter OAR Robert Haider - Tel. 02622 77277-13 |