Bauamt

Maßgeblich für Bauvorhaben im Burgenland sind das Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wurde (LGBl. Nr. 29/2019), sowie die Burgenländische Bauverordnung 2008.


Baupolizeiliche Interessen – Zulässigkeit von Bauvorhaben

Die Baubehörde hat gemäß § 3 Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG) zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zulässig ist.

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie:

  1. dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

  2. den Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen entsprechen,

  3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere hinsichtlich:

    • mechanischer Festigkeit und Standsicherheit,

    • Brandschutz,

    • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

    • Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

    • Schallschutz,

    • Energieeinsparung und Wärmeschutz,

  4. das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,

  5. durch ihre bestimmungsgemäße Benutzung keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lassen,

  6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.


Weitere Informationen

Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Grundlagen für Bauangelegenheiten:

Weitere Informationen zu Bauen, Wohnen und Wohnbauförderung finden Sie unter:
www.burgenland.at


Baubehörde

Vorbegutachtung bzw. Bauberatung

Es besteht die Möglichkeit, geplante Bauvorhaben bereits vor der Einreichung begutachten zu lassen. Zudem wird eine Bauberatung nach Terminvereinbarung angeboten.

Ansprechpartner:
Daniel Schmirl, BSc
Tel.: 02622 77277-19
E-Mail: daniel.schmirl@neudoerfl.bgld.gv.at


Geringfügige Bauvorhaben

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei denen baupolizeiliche Interessen gemäß § 3 BauG nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sind der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen sind beizulegen.

Formular:
Mitteilung gemäß § 16 BauG – geringfügiges Bauvorhaben


Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern diese nicht als geringfügig gelten (§ 16 BauG), ist vor Baubeginn eine Baubewilligung bei der Baubehörde zu beantragen (§ 17 BauG).

Liegen dem Ansuchen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die weniger als 15 Meter von den Fronten des Baues entfernt sind, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 18 BauG).

Formular:
Ansuchen um Baugenehmigung gemäß §§ 17 BauG


Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch von Gebäuden ist der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Zustimmungserklärungen der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke sind beizulegen.

Formular:
Abbruchgenehmigung gemäß § 20 BauG


Fertigstellungsanzeige

Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes gemäß § 27 BauG anzuzeigen.

Formular:
Fertigstellungsanzeige gemäß § 27 BauG


Infrastruktur und Versorgung

Trinkwasser

Für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde ist der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland zuständig.

Weitere Informationen und Online-Formulare:
www.wasserleitungsverband.at/service-infos/online-formulare.html


Kanalanschluss

Der Hausanschluss des Schmutzwasserkanals (vom Hauptstrang bis zur Grundstücksgrenze) erfolgt durch die Gemeinde.

Die Anmeldung hat spätestens drei Wochen vor dem geplanten Anschluss zu erfolgen.

Ansprechpartner:
Daniel Schmirl, BSc
Tel.: 02622 77277-19
E-Mail: daniel.schmirl@neudoerfl.bgld.gv.at


Müllentsorgung

Für die Müllentsorgung ist der Burgenländische Müllverband zuständig.

Die Anmeldung kann online erfolgen unter:
www.bmv.at/service/online-service/anmeldung.html


Energieversorgung

Der Strom- und Erdgasanschluss erfolgt über die Energie Burgenland. Die Servicepartner unterstützen bei Anmeldung und Information.

Weitere Informationen:
www.energieburgenland.at/servicepartner-finder.html


Öffentliches Gut

Sollte während des Bauvorhabens eine Straße oder Gasse ganz oder teilweise kurzfristig in Anspruch genommen werden müssen (z. B. durch die Anlieferung eines Fertigteilhauses), ist eine Bewilligung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich.

Die Anmeldung hat spätestens drei Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme zu erfolgen.

Ansprechpartner:
Daniel Schmirl, BSc
Tel.: 02622 77277-19
E-Mail: daniel.schmirl@neudoerfl.bgld.gv.at